Satzung Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e.V. (DGOP e.V.).
2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von internationaler Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung von an Krebs erkrankten Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an nationale und internationale Institute zur Ermittlung des bestmöglichen Einsatzes von Medikamenten bei Krebspatienten, deren Lebensqualität dadurch verbessert werden soll.
2) Die Forschungsprojekte sollen mit jeweils definierter Zeitdauer betrieben werden.
3) Die Forschungsergebnisse sollen der Allgemeinheit in Form von Veröffentlichungen, Vorträgen und Seminaren zugänglich gemacht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft muss beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig.
3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss.
4) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig.

§5 Mitgliedsbeitrag
1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Vereinsorgane
1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Präsidium und der Beirat

§7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 3 Jahre durch den Vorstand einzuberufen.
2) Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden auf Beschluss des Präsidiums oder wenn dies 20 Prozent der Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragen.
4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
6) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben zählen u.a. Beschlüsse zur Entlastung des Vorstandes, Geschäftsordnung für den Vorstand und Kassenprüfung.
7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiters/in und dem/der Protokollführers/in zu unterschreiben.

§8 Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • a) den Mitgliedern des Präsidiums (§9)
  • b) den Mitgliedern des Beirats (§10)
2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne der von der Mitgliederversammlung erfolgten Festlegungen und im Sinne der nach Maßgabe der Satzung
(§2) vom Vorstand zu fassenden Beschlüsse.

§ 9 Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus mindestens 4 Personen. Mitglieder des Präsidiums sind:
a) der Präsident
b) mindestens ein stellvertretender Präsident
c) der Schatzmeister
d) der Schriftführer
e) weitere Präsidiumsmitglieder für von der Mitgliederversammlung beschlossene Fachaufgaben.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und den Schatzmeister gemäß Ziffer 1 Buchst. a und c. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.
3) Entscheidungen des Präsidiums erfolgen einstimmig.
4) Das Präsidium ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus und ist verantwortlich für die Kassenführung.
5) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl muss in der mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandten Tagesordnung angekündigt werden.

§ 10 Der Beirat
1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat einzurichten. Er soll das Präsidium bzw. die Mitgliederversammlung in wichtigen Angelegenheiten des Vereins beraten.
2) Über die Anzahl der Mitglieder im Beirat beschließt die Mitgliederversammlung. In ihm sollen alle relevanten Bereiche der onkologischen Pharmazie vertreten sein
3) Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums berufen.

§11 Satzungsänderung
1) Eine Satzungsänderung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§12 Auflösung
1) Die Auflösung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (Frankfurt/Main), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Liquidation
1) Der Vorstand führt die Liquidation durch.

Hamburg, den 27.01.2012
(Satzung vom 17.02.1996; Diese Satzung beinhaltet folgende Änderungen: vom 30.01.2000, vom 26.01.2003, vom 27.01.2008, vom 28.01.2011 und vom 27.01.2012)

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