Satzung
der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie
e.V
Satzung
Deutsche Gesellschaft für
Onkologische Pharmazie e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1 Der
Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung
lautet der Name: Deutsche Gesellschaft für Onkologische
Pharmazie e.V.
(DGOP e.V.).
(2 Er hat
seinen Sitz in Hamburg.
(3 Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1 Zweck
des Vereins ist die Förderung von internationaler
Wissenschaft und
Forschung auf dem Gebiete der Anwendung von Arzneimitteln zur
Behandlung
von an Krebs erkrankten Personen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von
Forschungsaufträgen
an nationale und internationale Institute zur Ermittlung des
bestmöglichen
Einsatzes von Medikamenten bei Krebspatienten, deren
Lebens-qualität
dadurch verbessert werden soll.
(2 Die
Forschungsprojekte sollen mit jeweils definierter Zeitdauer
betrieben
werden.
(3 Die
Forschungsergebnisse sollen der Allgemeinheit in Form von
Veröffent-lichungen,
Vorträgen und Seminaren zugänglich gemacht
werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Ziele im
Sinne des 3. Abschnittes des 2. Teiles der Abgabenordnung von
1977.
(2 Die
Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
gerichtet. Es ist nicht die Absicht, Gewinne oder andere
wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur für sat-zungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
(3 Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Ei-genschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem
Verein.
(4 Der
Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
Seine Tätigkeit dient unmittelbar und ausschließlich
gemeinnützigen
Zwecken.
§ 4 Mitgliedschaft
(1 Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit
ist, die
Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2 Die
Mitgliedschaft muß beantragt werden; über die Aufnahme
entscheidet
der Vorstand einstimmig.
(3 Die
Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem
Ausschluß.
(4 Ein
Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem
Vorstand aus dem Verein austreten.
(5 Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig.
§5
Mitgliedsbeitrag
(1 Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§6
Vereinsorgane
(1 Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der
Vorstand,
das Präsidium und der Beirat
§7
Mitgliederversammlung
(1 Die
Mitgliederversammlung ist mindestens alle 3 Jahre durch den
Vor-stand
einzuberufen.
(2 Die
Einladung der Mitglieder erfolgt unter Übersendung der
Tagesordnung
mit einer Frist von vier Wochen.
(3 Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb
eines Mo-nats
einberufen werden auf Beschluß des Präsidiums oder
wenn dies 20
Prozent der Mitglieder schriftlich beim Präsidium
beantragen.
(4 Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
ordnungsgemäß ein-geladen
wurde.
(5 Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(6
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des
Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in
einer
Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der
Versamm-lungsleiters/
in und dem/der Protokollführers/in zu unterschreiben.
§8
Vorstand
(1 Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) den
Mitgliedern des Präsidiums (§9)
b) den Mitgliedern des Beirats (§10)
(2 Dem
Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins
im Sinne
der von der Mitgliederversammlung erfolgten Festlegungen und im
Sin-ne
der nach Maßgabe der Satzung (§2) vom Vorstand zu
fassenden Be-schlüsse.
§9
Präsidium
(1 Das
Präsidium besteht aus 6 Personen. Mitglieder des
Präsidiums sind:
(a der
Präsident
(b ein stellvertretender Präsident
(c der Schatzmeister
(d der Schriftführer
(e zwei Beisitzer
(2 Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Präsi-denten
und den stellvertretenden Präsidenten gemäß Ziffer 1 Buchst.
a
und b. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des
BGB.
(3
Entscheidungen des Präsidiums erfolgen
einstimmig.
(4 Das
Präsidium ist für die Erledigung der laufenden
Geschäfte zuständig,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes
aus und ist verantwortlich für die Kassenführung.
(5 Das
Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei
Jahren gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis
zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl muss
in der mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandten
Tagesordnung
angekündigt werden.
§ 10 Der Beirat
(1 Die
Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat
einzurichten.
Er soll das Präsidium bzw. die Mitgliederversammlung in
wichtigen An-gelegenheiten
des Vereins beraten.
(2 Der
Beirat besteht aus höchstens 5 Personen.
(3 Die
Mitglieder des Beirats werden durch Beschluß der
Mitgliederver-sammlung
oder des Präsidiums berufen.
§11
Satzungsänderung
(1 Eine
Satzungsänderung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der
anwesenden
Mitglieder.
(2
Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen. Sat-zungsänderungen,
die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§12
Auflösung
(1 Die
Auflösung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines
Zwecks ist sein Vermögen für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
Es soll an die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (Frankfurt/Main)
fallen.
§13
Liquidation
(1 Der
Vorstand führt die Liquidation durch.
Hamburg,
den 17.2.1996
(aktuelle Fassung vom 30.1.2000)
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