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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e.V

Satzung
Deutsche Gesellschaft für
Onkologische Pharmazie e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1 Der Verein führt den Namen
Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie (DGOP)
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name: Deutsche Gesellschaft für Onkologische Pharmazie e.V.
(DGOP e.V.).

(2 Er hat seinen Sitz in Hamburg.

(3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Vereinszweck

(1 Zweck des Vereins ist die Förderung von internationaler Wissenschaft und
Forschung auf dem Gebiete der Anwendung von Arzneimitteln zur Behandlung
von an Krebs erkrankten Personen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Forschungsaufträgen
an nationale und internationale Institute zur Ermittlung des bestmöglichen
Einsatzes von Medikamenten bei Krebspatienten, deren Lebens-qualität
dadurch verbessert werden soll.

(2 Die Forschungsprojekte sollen mit jeweils definierter Zeitdauer betrieben
werden.

(3 Die Forschungsergebnisse sollen der Allgemeinheit in Form von Veröffent-lichungen,
Vorträgen und Seminaren zugänglich gemacht werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des 3. Abschnittes des 2. Teiles der Abgabenordnung von 1977.

(2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet. Es ist nicht die Absicht, Gewinne oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für sat-zungsgemäße
Zwecke verwendet werden.

(3 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Ei-genschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein.

(4 Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Seine Tätigkeit dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen
Zwecken.


§ 4 Mitgliedschaft

(1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die
Ziele des Vereins zu unterstützen.

(2 Die Mitgliedschaft muß beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand einstimmig.

(3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluß.

(4 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand aus dem Verein austreten.

(5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluß beschließt der Vorstand einstimmig.

§5 Mitgliedsbeitrag

(1 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Vereinsorgane

(1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand,
das Präsidium und der Beirat

§7 Mitgliederversammlung

(1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 3 Jahre durch den Vor-stand
einzuberufen.

(2 Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung
mit einer Frist von vier Wochen.

(3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb eines Mo-nats
einberufen werden auf Beschluß des Präsidiums oder wenn dies 20
Prozent der Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragen.

(4 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß ein-geladen
wurde.

(5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse in einer
Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Versamm-lungsleiters/
in und dem/der Protokollführers/in zu unterschreiben.

§8 Vorstand

(1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums (§9)
b) den Mitgliedern des Beirats (§10)

(2 Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins im Sinne
der von der Mitgliederversammlung erfolgten Festlegungen und im Sin-ne
der nach Maßgabe der Satzung (§2) vom Vorstand zu fassenden Be-schlüsse.

§9 Präsidium

(1 Das Präsidium besteht aus 6 Personen. Mitglieder des Präsidiums sind:

(a der Präsident
(b ein stellvertretender Präsident
(c der Schatzmeister
(d der Schriftführer
(e zwei Beisitzer

(2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsi-denten
und den stellvertretenden Präsidenten gemäß Ziffer 1 Buchst. a
und b. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des BGB.

(3 Entscheidungen des Präsidiums erfolgen einstimmig.

(4 Das Präsidium ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig,
führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
aus und ist verantwortlich für die Kassenführung.

(5 Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl muss in der mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandten Tagesordnung
angekündigt werden.


§ 10 Der Beirat

(1 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat einzurichten.
Er soll das Präsidium bzw. die Mitgliederversammlung in wichtigen An-gelegenheiten
des Vereins beraten.

(2 Der Beirat besteht aus höchstens 5 Personen.

(3 Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluß der Mitgliederver-sammlung
oder des Präsidiums berufen.

§11 Satzungsänderung

(1 Eine Satzungsänderung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.

(2 Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sat-zungsänderungen,
die den Zweck des Vereins betreffen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§12 Auflösung

(1 Die Auflösung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
Zwecks ist sein Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Es soll an die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. (Frankfurt/Main) fallen.

§13 Liquidation

(1 Der Vorstand führt die Liquidation durch.

Hamburg, den 17.2.1996
(aktuelle Fassung vom 30.1.2000)